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STATUTEN   Statuten des Vereins Radclub Mountainrider S.V. Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 5.9.2009 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich Der Verein führt den Namen Radclub Mountainrider S.V. Der Verein hat seinen Sitz in 4300 St.Valentin (Niederösterreich) und erstreckt seine Tätigkeit überwiegend auf das Land Österreich. 2. Vereinszweck und Tätigkeiten zur Verwirklichung des Vereinszweckes Zweck: Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet und in allen Belangen gemeinnützig ist, bezweckt die Förderung und die Ausübung des Mountainbikesports. Mittel zur Erreichung des Zweckes Als ideelle Mittel dienen: a) Pflege des Sports in anerkannten Sportzweigen; b) allgemeine körperliche Ertüchtigung von Mitgliedern und Gästen; c) Durchführung von Wettkämpfen, Sportfesten und anderen sportlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen (Events, Rennen, Treffs,  Flohmarkt, Partys) d) Ausflüge, Ausfahrten, Wanderungen und gesellige Zusammenkünfte, Versammlungen, Reisen) e) Lizenzvergaben an Sportler f) Etablierung des Mountainbikesports im Großraum St.Valentin, sowie die Förderung des    jungen sportbegeisterten Nachwuchses. Die Finanziellen Mittel werden wie folgt erreicht: a) Beitrittsgebühren und Beiträge der Mitglieder; b) Geld- und Sachspenden; c) Subventionen und Förderungen aus öffentlicher und/oder privater Mitteln d) Sportveranstaltungen; e) Einnahmen aus Werbungen jeglicher Art und Sponsoren f) Kooperationen mit Unternehmen und Firmen g) Vereinseigene Unternehmungen h) Freiwillige Spenden 3. Arten der Mitgliedschaft Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll am Vereinsgeschehen beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die a) die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern b) in erster Linie bei den Veranstaltungen mitarbeiten, ohne sich an der Vereinsarbeit zu beteiligen c) Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen, ohne sich an der Vereinsarbeit zu beteiligen Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. 4. Erwerb der Mitgliedschaft Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen werden, die dem Vereinszweck dienlich sein wollen. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet das Leitungsorgan endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Leitungsorgans durch die Mitgliederversammlung. Ordentliche und fördernde Mitglieder haben für die Dauer eines Jahres ab Vereinseintritt eine Probemitgliedschaft. Innerhalb dieses Zeitraumes kann die Mitgliedschaft per Vorstandsbeschluss und ohne Berufungsmöglichkeit an die Generalversammlung aufgelöst werden. 5. Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt kann jederzeit zum Ende eines Jahres erfolgen. Er muss dem Leitungsorgan mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Das Leitungsorgan kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeträge bleiben hiervon unberührt. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Leitungsorgan auch wegen Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 5.4 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des Leitungsorgans beschlossen werden. 6. Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsgebühren in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. 7. Die Generalversammlung Die ordentliche Generalversammlung findet alle vier Jahre der ersten 6 Monate des Kalenderjahres statt. Eine außerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden auf Beschluss des Vereinsvorstandes oder wenn es ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vereinsvorstand. Anträge zur Tagesordnung der Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung schriftlich beim Vereinsvorstand einzureichen. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von einem Drittel der Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Zeit nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung eine Viertelstunde später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Die Wahlen und Beschlussfassenden in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Vereinsstatuten geändert werden sollen, bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Den Vorsitz bei der Generalversammlung führt der Obmann und im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste Vereinsvorstandsmitglied den Vorsitz 8. Aufgabenkreis der Generalversammlung Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. 9. Der Vorstand Der Vereinsvorstand besteht aus sechs Mitgliedern: dem Obmann, dem Obmann-Stellvertreter, dem Kassier, dem Kassier- Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Schriftführerstellvertreter. Der Vereinsvorstand wird von der Generalversammlung gewählt und hat bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Vereinsmitglied zu kooptieren, wozu jedoch die nachträgliche Genehmigung der nächsten Generalversammlung einzuholen ist. Die Funktionsdauer des Vereinsvorstandes beträgt vier Jahre. In jedem Falle währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Der Vereinsvorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend sind. Der Vereinsvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder der Funktion entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vereinsvorstand und im Falle des Rücktrittes des gesamten Vereinsvorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Ernennung eines Nachfolgers wirksam. . 10. Aufgabenkreis des Vorstandes Der Obmann und sein Stellvertreter leiten den Verein nach Maßgabe der Vereinssatzungen und der Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes. Ihnen obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Er unterfertigt mit dem Schriftführer alle Schriftstücke, die dem Verein Verbindlichkeiten auferlegen. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Der Kassier unterstützt den Obmann und Schriftführer bei Ihren Tätigkeiten. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Rechnungsführung und Geldgebarung des Vereines verantwortlich. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes. Er ist für die Durchführung der Beschlüsse des Vereinsvorstandes und der Generalversammlung verantwortlich. 11.Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins Insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftführer gemeinsam zu unterfertigen und erlangen erst dadurch ihre Rechtsgültigkeit. 12.Die Rechnungsprüfer Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Prüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen für die Vorstandsmitglieder sinngemäß. 13. Streitschlichtung Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht zu berufen. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. 14. Auflösung des Vereines Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.    Diese Generalversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Verwertung des Vereinsvermögens zu beschließen. Sofern erforderlich hat sie einen Abwickler zu berufen. Es ist darüber ein Beschluss zufassen, wem das nach Abdeckung passiv verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist. Dieses Vermögen muss, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer gemeinnützigen Organisation (im Sinne der Abgabenordnung) zufallen. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.
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